Statuten der Österreichisch-Liechtensteinischen Gesellschaft

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: Österreichisch – Liechtensteinische Gesellschaft
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien, wo besonders viele bilaterale Gesellschaften als „nongovernmental organizations – NGO’s“ angesiedelt sind. Er erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und auf Liechtenstein.
(3) Die Errichtung von Zweigverbänden ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale Freundschaftsgesellschaften, deren Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Damit werden die internationalen Beziehungen Österreichs auf einer informellen, aber besonders effektiven Ebene nachhaltig unterstützt. Denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf den Bereich der klassischen Diplomatie beschränkt: Wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte prägen das Bild einer immer enger zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der Freundschaft hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgründungen wesentlich dazu beigetragen, dass in Österreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden. Diese bilateralen Freundschafts-Gesellschaften sind im „Dachverband aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften – PaN“ zusammengeschlossen, der die vielfältigen Aktivitäten der Vereinigungen koordiniert, wechselseitig informiert und nach Kräften unterstützt.

Die „Österreichisch-Liechtensteinische Gesellschaft“ (im Weiteren als ÖLG bezeichnet), deren Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine Arbeitsgemeinschaft zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und der Koordination zur Darstellung der beiden Länder unter Einbeziehung der tangierten Ministerien und sonstigen Institutionen und Organisationen. Die ÖLG bezweckt die Förderung und Entwicklung von übergreifenden Projekten und dient damit der Unterstützung kreativer und individueller Ideen, dies durch Abhaltung von Seminaren, Veranstaltungen und Projekten jedweder Art, die dem Vereinszweck dienlich sein könnten. Vor allem soll die ÖLG mithelfen, die bilateralen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein in allen Bereichen nachhaltig zu festigen und zu pflegen und gleichsam als ehrenamtlicher Lobbyist für Liechtenstein in Österreich und für Österreich in Liechtenstein zu wirken.

Die Zwecke der ÖLG sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben im Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Die Vereinszwecke sollen durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Kuratoriumsbeiträge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der ÖLG gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Kuratoriumsmitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Die Mitglieder des Vorstands sind daher Kraft ihrer Funktion ordentliche Vereinsmitglieder.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen juristische und natürliche Personen, Institutionen und Organisationen, die die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise – ideell oder materiell – fördern; sie können organisatorisch in einem Kuratorium als „Freunde des Fürstentums Liechtenstein in Österreich“ netzwerkartig zusammengefasst werden.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich ganz besondere Verdienste um die ÖLG erworben haben. Die Bestellung von Ehrenpräsidenten durch den Vorstand ist zulässig.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands (insbesondere bei Interesselosigkeit eines Mitglieds an der Tätigkeit der ÖLG) und durch Tod.
(2) Der Austritt und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands können nur zum 31. Dezember jeden Jahres nachvollziehbar erfolgen.
(3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Den Ausschluss eines Mitglieds aus der ÖLG kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele der ÖLG gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der ÖLG teilzunehmen und die Einrichtungen der ÖLG zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der ÖLG nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der ÖLG Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder der Kuratoriumsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss der Generalversammlung, ansonsten nach dem Beschluss des Vorstands.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe der ÖLG sind: Das Kuratorium (§ 4 Abs.3), die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Sekretariat (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16) und der Beirat (§ 17).

§ 9 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder, die Kuratoriumsmitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Begründete Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder per e-mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann.
(7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung der ÖLG oder die Enthebung des Vorstands bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Generalsekretär; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(10) Dringende Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per e-mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per e-mail ihre Stimme abgeben.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Genehmigung des Rechenschaftsberichts (der auch schriftlich vorliegen kann) und des Rechnungsabschlusses.
(2) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
(3) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands.
(4) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer.
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft in der ÖLG.
(7) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung der ÖLG.
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und aus maximal 12 Mitgliedern. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig.
(2) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl gemäß (1) zu kooptieren. Darüber sollen die ordentlichen Mitglieder nachweislich schriftlich oder per e-mail informiert werden.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Generalsekretär, schriftlich oder per e-mail einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Generalsekretär. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird aber erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der ÖLG. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
(2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung. (3) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Kuratoriumsmitgliedern.
(5) Vorbereitung der Sitzungen der ÖLG.
(6) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungenergeben.
(7) Zusammenstellung und Einberufung des Beirats.
(8) Beschluss einer Geschäftsordnung.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und Sprecher des Vorstands. Ihm obliegt die Vertretung der ÖLG nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Präsident und Generalsekretär bilden zusammen das so genannte Präsidium. Es ist für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig. Eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen vom Vorstand an das Präsidium ist zulässig.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Finanzkontrolle (auch unangemeldet) und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die zutreffenden Bestimmungen des § 11.

§ 15 Das Sekretariat

Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeiten, so kann ein Sekretär, der Angestellter der ÖLG sein kann, durch den Vorstand bestellt werden. Er hat das Sekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung von Tätigkeiten gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich.

§ 16 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 2 ordentlichen Mitgliedern und 2 Vorstandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und sind zu verlautbaren.

§ 17 Der Beirat

Der Beirat ist der lose Zusammenschluss von juristischen und natürlichen Personen, welche aus welchen Gründen auch immer ein Interesse an Österreich haben. Er ist ein beratendes Organ ohne Rechte und Pflichten und wird vom Präsidenten einberufen. Der Vorsitzende des Beirats führt den Titel Generaldirektor.
Statuten der Österreichisch-Liechtensteinischen Gesellschaft.

Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen – soweit dies inhaltlich in Betracht kommt – Frauen und Männer gleichermaßen.